§ 2 Oö. VVBU

Oö. VVBU - Verordnung betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 2

 

Bewerber für die Funktion des Oö. Umweltanwaltes müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:

1.

Persönliche Voraussetzungen:

a)

österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des EWR-Abkommens;

b)

gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser Verwendung verbunden sind;

c)

Vertrauenswürdigkeit.

2.

Fachliche Voraussetzungen:

a)

Abschluß eines naturwissenschaftlichen, technischen oder geisteswissenschaftlichen Studiums;

b)

Nachweis über den Besuch von Lehrveranstaltungen und abgelegte Prüfungen aus Fachgebieten der Ökologie und des Umweltschutzes (zeitgemäßer Wissensstand durch Weiterbildung);

c)

Nachweis einer ausreichenden Praxis in einem oder mehreren Fachbereichen des Umweltschutzes entsprechend den im § 1 Abs. 2 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 genannten Zielsetzungen;

d)

Nachweis des bisherigen persönlichen Einsatzes für Anliegen des Umweltschutzes (Publikationen, öffentliche Anerkennung).

(Anm: LGBl. Nr. 77/2009)

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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