§ 1 Oö. VSB 1991 § 1

Oö. VSB 1991 - Verordnung über den Sachkundeausweis gemäß Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Sachkundeausweis hat die gemäß § 17 Abs. 5 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 aufgelisteten Angaben und Merkmale zu enthalten. Er kann zusätzlich mit einem Logo der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als ausstellende Stelle und einem Logo des Landes Oberösterreich versehen werden.

(2) Der Sachkundeausweis ist in Form einer aus Kunststoff gefertigten Karte im sogenannten „Scheckkartenformat“ (etwa 85,6 x 54 mm) auszuführen.

(3) Der Sachkundeausweis wird ungültig, wenn Eintragungen, Unterschriften oder die ausstellende Stelle unkenntlich geworden sind, das Lichtbild die Besitzerin bzw. den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder sonstige Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

In Kraft seit 30.03.2013 bis 31.12.9999
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