(1) Der Sachkundeausweis hat die gemäß § 17 Abs. 5 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 aufgelisteten Angaben und Merkmale zu enthalten. Er kann zusätzlich mit einem Logo der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als ausstellende Stelle und einem Logo des Landes Oberösterreich versehen werden.
(2) Der Sachkundeausweis ist in Form einer aus Kunststoff gefertigten Karte im sogenannten „Scheckkartenformat“ (etwa 85,6 x 54 mm) auszuführen.
(3) Der Sachkundeausweis wird ungültig, wenn Eintragungen, Unterschriften oder die ausstellende Stelle unkenntlich geworden sind, das Lichtbild die Besitzerin bzw. den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder sonstige Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Verordnung der Oö. Landesregierung über den Sachkundeausweis gemäß Oö. Bodenschutzgesetz 1991
StF: LGBl.Nr. 27/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 5 Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet: