§ 6 Oö. VLLEK § 6

Oö. VLLEK - Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oö. Lebensrettungsmedaille und die Oö. Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Medaillen werden von Amts wegen oder über Vorschlag verliehen.

(2) Jede Person ist berechtigt, die Verleihung einer Medaille für andere Personen bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschlagen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Ereignis, das Auszeichnungsgrund sein soll, eingetreten ist.

(3) Vorschläge auf Verleihung einer Medaille an Angehörige des Bundesheeres, der Exekutive, einer Feuerwehr oder an Angehörige der nach § 5 Oö. Katastrophenschutzgesetz anerkannten Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes sind, wenn die auszeichnungswürdige Tat in Ausübung des Dienstes gesetzt wurde, vom zuständigen Dienstvorgesetzten einzubringen.

(4) Vorschläge auf Verleihung einer Medaille sind innerhalb von drei Jahren nach dem Ereignis, das Auszeichnungsgrund sein soll, einzubringen.

In Kraft seit 14.03.2015 bis 31.12.9999
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