Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KAG (Oö. VHEMESK) Fundstelle

Oö. VHEMESK - Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. September 1991 über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz

StF: LGBl. Nr. 116/1991

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 143/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 44a Abs. 9 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/1991, wird verordnet:

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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