Gesamte Rechtsvorschrift Oö. VHEMESK

Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KAG

Oö. VHEMESK
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. September 1991 über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz

StF: LGBl. Nr. 116/1991

§ 1 Oö. VHEMESK


§ 1

 

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Form von Sitzungsgeldern. Mit dem Sitzungsgeld ist auch die für das Aktenstudium aufgewendete Zeit und Mühe abgegolten.

§ 2 Oö. VHEMESK


§ 2

 

Das Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für jede Sitzung der Schiedskommission, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, und beträgt

 

  a) bei einer Sitzungsdauer von mindestens einer Stunde

für den Vorsitzenden eines Senates ...... 153 Euro,

für jeden Beisitzer ..................... 102 Euro;

  b) bei einer Sitzungsdauer von weniger als einer Stunde

für den Vorsitzenden eines Senates ......  73 Euro,

für jeden Beisitzer .....................  51 Euro.

  (Anm: LGBl. Nr. 143/2001)

§ 3 Oö. VHEMESK


§ 3

 

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem O.ö. Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 72/1975, außer Kraft.

Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KAG (Oö. VHEMESK) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. September 1991 über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz

StF: LGBl. Nr. 116/1991

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 143/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 44a Abs. 9 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/1991, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten