§ 2 Oö. VHEMEK

Oö. VHEMEK - Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 2

 

Darüber hinaus gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen (Reisekostenvergütung) gemäß den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. Bei Benützung eines Personenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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