§ 1 Oö. VGGB

Oö. VGGB - Verordnung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des Oö. Brandverhütungsfonds

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 1

Buchhaltung

 

Die Brandverhütungsstelle für Oberösterreich, reg.Gen.m.b.H., Linz, der die Verwaltung des Brandverhütungsfonds obliegt (§ 1 Z. 3 der O.ö. Feuerpolizeiverordnung), hat für die ordnungsgemäße Führung der Gebarung des O.ö. Brandverhütungsfonds eine den Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechende Buchhaltung einzurichten und zu führen.

In Kraft seit 01.11.1996 bis 31.12.9999
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