§ 2 Oö. VGAL

Oö. VGAL - V Geschäftsordnung des Amtes der Oö. Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 2

Leitung

 

(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Er wird in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch den von der Landesregierung hiezu berufenen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.

(2) Der Landesamtsdirektor leitet unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes den inneren Dienst des Amtes der Landesregierung. Er wird im Verhinderungsfall durch den Landesamtsdirektor-Stellvertreter vertreten.

In Kraft seit 08.06.1983 bis 31.12.9999
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