§ 6 Oö. VergRSG 2006 § 6

Oö. VergRSG 2006 - Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind jedenfalls der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an ihre bzw. seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenientin bzw. Nebenintervenient beitreten; § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 77/2018)

(2) Parteien sind ferner jene Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können (Antragsgegner bzw. Antragsgegnerinnen). Insbesondere ist im Fall der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei.

(3) Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin verliert die Parteistellung, wenn er bzw. sie nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 18 Abs. 3) begründete Einwendungen gegen die vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begehrte Entscheidung erhebt. Andere Parteien im Sinn des Abs. 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 18 Abs. 1 erheben. Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben. § 42 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 68/2010, 77/2018)

(4) Haben mehrere Unternehmer bzw. Unternehmerinnen dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin angefochten, kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.

In Kraft seit 05.10.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Oö. VergRSG 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. VergRSG 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Oö. VergRSG 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Oö. VergRSG 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Oö. VergRSG 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Oö. VergRSG 2006
§ 7 Oö. VergRSG 2006