§ 1 Oö. VABBG § 1

Oö. VABBG - Verordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben an die Oö. Boden- und Baustoffprüfstelle GmbH

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Oö. Boden- und Baustoffprüfstelle GmbH (FN 198552 p), Schirmerstraße 12, 4060 Leonding, wird mit der Registrierung von Bauprodukten gemäß § 61 Oö. Bautechnikgesetz 2013 betraut.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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