§ 1 Oö. VAAO 1994 SG

Oö. VAAO 1994 SG - Verordnung betreffend Ausnahmen von der Anwendung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 in Statutargemeinden

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 1

Personengruppen und Verwendungsbereiche

 

Der Abschnitt A des III. Hauptstücks des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ist auf folgende Personengruppen und Verwendungsbereiche nicht anzuwenden:

1.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Büros von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie der sonstigen Stadtsenatsmitglieder;

2.

begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005, sofern sie über den systemisierten Stand des Dienstpostenplans eingestellt werden;

3.

Beratungsärztinnen und -ärzte (z.B. für Mutterberatung, Schulgesundheitspflege) und Beratungskräfte (z.B. für Familien- und Sozialberatungsstellen, Haltungs- und Bewegungserziehung);

4.

Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II l bis zu einem Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden und Erhöhung dieses Beschäftigungsausmaßes als Krankheits- oder Karenzvertretung jeweils für die Dauer von höchstens drei Monaten;

5.

Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, des medizinisch-technischen Fachdienstes und des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Vertretungen (Urlaubs- und Krankheitsvertretung u.dgl.) für die Dauer von höchstens vier Wochen;

6.

das Saisonpersonal im Bereich der Straßenerhaltung/Stadtreinigung, der Stadtplanung und der Stadtgärten;

7.

Ferialkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre, Wiedereinstiegspraktikantinnen und -praktikanten (Bedienstete der medizinisch-technischen Dienste und des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege), Ausstellungskräfte, Tätigkeiten in freiwilligen sozialen Diensten sowie Leiterinnen und Leiter von Erholungsheimen der Stadt mit ausschließlichem Sommerbetrieb;

8.

Hilfskräfte (Reinigungs- und Küchenhilfskräfte und Hilfskräfte für Integrationsmaßnahmen im Kindergartenbereich) sowie Seniorenklub- und Sonderschulhelferinnen und -helfer bei Dienststellen ohne Dienstpostenplanreserve bis maximal drei Monate;

9.

Personen, die die Früh- oder Mittagsaufsicht an den öffentlichen Pflichtschulen wahrnehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 53/2008)

In Kraft seit 31.05.2008 bis 31.12.9999
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