§ 1 Oö. VAAO 1994

Oö. VAAO 1994 - Verordnung betreffend Ausnahmen von der Anwendung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist der Abschnitt A des II. Hauptstückes des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 auf folgende Personengruppen und Verwendungsbereiche nicht anzuwenden:

1.

Mitarbeiter in Büros von Mitgliedern der Landesregierung, Präsidenten des Landtages und Klubs der im Landtag vertretenen Parteien;

2.

nichtrichterliche Bedienstete des Oö. Landesverwaltungsgerichts;

3.

begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, sofern sie über den systemisierten Stand im Sinne des allgemeinen Teiles des Dienstpostenplanes eingestellt werden;

4.

Beratungsärzte (z. B. für Mutterberatung, Schulgesundheitspflege) und Beratungskräfte (z. B. für Familien- und Sozialberatungsstellen, Haltungs- und Bewegungserziehung);

5.

Religionslehrer; Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IIL bis zu einem Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden und Erhöhung dieses Beschäftigungsausmaßes als Krankheitsvertretung oder Karenzvertretung jeweils für die Dauer von höchstens drei Monaten;

6.

Ferialkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre, Ausstellungskräfte und Tätigkeiten in freiwilligen sozialen Diensten;

7.

Verwendungen im Bereich des unterstützenden Personals und Fachpersonals (insbesondere Reinigungs-, Hilfs-, Küchen-, Service-, Reparatur- und Erhaltungsbereiche) der Funktionslaufbahnen LD 25 bis einschließlich LD 19 bis maximal drei Monate;

8.

Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation das für diesen Einsatz notwendige - insbesondere medizinische - Personal, befristet für die Dauer der Tätigkeit der Krisenstäbe.

(Anm.: LGBl. Nr. 64/2003, 2/2014, 29/2018, 28/2020)

In Kraft seit 24.03.2020 bis 31.12.9999
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