§ 147 Oö. StGBG 2002 § 147

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Erhöhung der Gehälter bzw. die Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen ist gemäß § 234 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 umzusetzen.

 

(Anm: LGBl. 94/2017, 55/2018)

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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