§ 142e Oö. StGBG 2002 § 142e

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht.

(2) Auf die bis zum Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 gestellten Erklärungen bzw. Anträge auf Versetzung in den Ruhestand sind § 92 Abs. 3, § 93 Abs. 1 und 3 und § 93a Abs. 1 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 142e Oö. StGBG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 142e Oö. StGBG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 142e Oö. StGBG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 142e Oö. StGBG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 142e Oö. StGBG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 142d Oö. StGBG 2002
§ 143 Oö. StGBG 2002