Art. 2 Oö. SHG 1998

Oö. SHG 1998 - Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(Anm: Übergangsrecht zur Novelle LGBl. Nr. 9/2006)

(1) . . .

(2) . . .

(3) Die Kosten für die Gewährung sozialer Hilfe an anerkannte Flüchtlinge für das Jahr 2006 werden vorläufig von den regionalen Trägern sozialer Hilfe getragen. Hinsichtlich der Abrechnung der bei der Gewährung sozialer Hilfe an anerkannte Flüchtlinge entstandenen Kosten gilt abweichend von § 40 Abs. 2 und 3 Folgendes:

1.

Die regionalen Träger sozialer Hilfe haben für das Verwaltungsjahr 2006 bis 30. Juni 2007 der Landesregierung die gemäß § 40 Abs. 1a Z 2 entstandenen Kosten bekannt zu geben.

2.

Insgesamt 60% der Summe der Kosten nach Z 1 sind den einzelnen regionalen Trägern sozialer Hilfe zum 1. September 2007 mit Bescheid der Landesregierung zu refundieren, wobei sich der Anteil des einzelnen Trägers im Sinn des § 40 Abs. 2 zur Hälfte nach der Einwohnerzahl des politischen Bezirkes und zur Hälfte nach der Finanzkraft des regionalen Trägers richtet.

3.

Die Refundierung gemäß Z 2 erfolgt in zwei gleich hohen Beträgen zum 1. Dezember 2007 sowie zum 1. März 2008.

In Kraft seit 01.02.2006 bis 31.12.9999
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