§ 3 Oö. SDLG-ÜV § 3

Oö. SDLG-ÜV - Oö. SDLG-Übertragungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die im § 1 genannten Gemeinden haben die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft über Verordnungen gemäß § 3 Abs. 4 Oö. SDLG und Verzichtserklärungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Oö. SDLG zu informieren.

(2) Vor Erteilung der Bordellbewilligung ist der im § 1 genannten Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der im § 1 genannten Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 2 Oö. SDLG) mitzuteilen.

(4) Die im § 1 genannte Gemeinde ist von der Erteilung (§ 7 Oö. SDLG), vom Erlöschen (§ 10 Abs. 1 Oö. SDLG), vom Widerruf (§ 10 Abs. 2 Oö. SDLG) der Bordellbewilligung, der Schließung (§ 11 Oö. SDLG) des Bordells und von der Erteilung, vom Erlöschen und vom Widerruf (§ 12 Oö. SDLG) einer Peep-Show-Bewilligung sowie von Überprüfungsergebnissen nach § 15 Oö. SDLG zu verständigen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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