§ 37a Oö. ROG 1994

Oö. ROG 1994 - Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für bauliche Anlagen geringer Größe oder untergeordneter Bedeutung, die im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung eines bestimmten Gebiets dienen, und die, um ihre Funktion bestmöglich zu erfüllen, an bestimmten Standorten errichtet werden müssen, gilt § 27 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 sinngemäß.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Typen von baulichen Anlagen bestimmen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 jedenfalls zutreffen.

(Anm: LGBl. Nr. 125/2020)

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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