§ 2 Oö. RH 2017 § 2

Oö. RH 2017 - Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Kann eine nach der Anlage zu verrechnende Leistung zum bekannt gegebenen bzw. vereinbarten Termin aus Verschulden der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person nicht vorgenommen werden, dürfen die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten gegen Nachweis in Rechnung gestellt werden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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