§ 1 Oö. RH 2017 § 1

Oö. RH 2017 - Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Für die Überprüfung und erforderlichenfalls Reinigung von Fängen und Verbindungsstücken gemäß den §§ 32 bis 35 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2016, dürfen pro Überprüfungstermin höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1 bis 8 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Überprüfungstarif unter Berücksichtigung der allgemeinen und der bei der jeweiligen Tarifpost angeführten Zu- bzw. Abschläge zusammen. In den Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(3) Der Überprüfungstarif gebührt pro Überprüfung und erforderliche Reinigung eines zur Abführung der Verbrennungsgase einer oder mehrerer Feuerstätte(n) bestimmten Fanges einschließlich der erforderlichen Überprüfung und gegebenenfalls Reinigung der zur Einleitung der Verbrennungsgase von den Feuerstätten in den Fang bestimmten Verbindungsstücke sowie die Entleerung der Fangsohle in ein vom Kunden bereitzustellendes Gefäß. Bei den nach Tarifposten 5 bis 8 abzurechnenden Leistungen ist eine Verrechnung einer längeren Arbeitszeit als einer Viertelstunde nur bei Vorliegen eines vom Kunden bestätigten Belegs über die Dauer der Arbeitszeit zulässig.

(4) Der Objekttarif gebührt für die notwendigen Verwaltungsarbeiten und anteiligen Wegekosten pro Überprüfung einer Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheit. Werden an einem Termin mehrere Leistungen erbracht, steht nur ein Objekttarif zu.

(5) Bei Gebäuden, die nur zu Fuß erreichbar sind, und solchen, die sich außerhalb des Kehrgebiets eines beauftragten Rauchfangkehrers befinden und nicht in den betrieblichen Überprüfungsablauf eingegliedert werden können, darf bei den Tarifposten 1 bis 4 an Stelle des Objekttarifs in Rechnung gestellt werden:

1.

für die Anfahrt das amtliche Kilometergeld;

2.

für die Fahrtzeit eine Vergütung entsprechend dem Überprüfungstarif gemäß TP 5.

(6) Bei den nach Tarifposten 5 bis 8 abzurechnenden Leistungen gebührt als Objekttarif für die Anfahrt das amtliche Kilometergeld und für die Fahrtzeit eine Vergütung entsprechend dem Überprüfungstarif gemäß TP 5.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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