§ 1 Oö. PEV 2005

Oö. PEV 2005 - Oö. Pflegevertretungs-Entschädigungs-Verordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 1

 

Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Pflegevertretung gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:

1.

für jede Sitzung der Pflegevertretung, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, eine Sitzungsentschädigung in der Höhe von 4% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, soweit ihnen keine Sitzungsentschädigung gemäß § 1 Z. 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung, LGBl. Nr. 77/2004, in der jeweils geltenden Fassung gebührt;

2.

dem ärztlichen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1, das mit der Berichterstattung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Berichterstattungsfall;

3.

dem rechtskundigen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1, das mit der Berichterstattung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Berichterstattungsfall;

4.

dem pflegefachlichen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 und dem pädagogischen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3, das mit der Bearbeitung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8% des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Bearbeitungsfall.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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