§ 1 Oö. NK

Oö. NK - Oö. Naturschutz-Kennzeichnungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

§ 1

 

(1) Landschaftsschutzgebiete (§ 11 Oö. NSchG 2001), Naturparke (§ 11 Abs. 3 Oö. NSchG 2001), geschützte Landschaftsteile (§ 12 Oö. NSchG 2001), Naturdenkmale (§ 16 Oö. NSchG 2001), Europaschutzgebiete (§ 24 Oö. NSchG 2001) und Naturschutzgebiete (§ 25 Oö. NSchG 2001) sind durch Hinweistafeln nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu kennzeichnen.

 

(2) Die Hinweistafeln von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, geschützten Landschaftsteilen und Naturschutzgebieten sind in Form eines Wappenschildes mit einer Höhe von 45 cm und einer Breite von 36 cm aus dauerhaftem Material nach den Mustern der Anlagen 1a bis 1d herzustellen.

 

(3) Die Hinweistafeln von Naturdenkmalen sind in Form eines Wappenschildes mit einer Höhe von 15 cm und einer Breite von 12 cm aus dauerhaftem Material nach dem Muster der Anlage 1e herzustellen.

 

(4) Die Hinweistafeln von Europaschutzgebieten sind in Form eines Rechteckes mit einer Höhe von 47 cm und einer Breite von 20 cm aus dauerhaftem Material nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.

 

(5) Geringfügige Abweichungen von den in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Farben sind zulässig.

In Kraft seit 19.06.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. NK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. NK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. NK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. NK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. NK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. NK Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. NK