Gesamte Rechtsvorschrift Oö. NA

Oö. NSchG - Aufwandsentschädigungsverordnung

Oö. NA
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufwandsentschädigung der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz (Oö. NSchG - Aufwandsentschädigungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 26/2002

§ 1 Oö. NA


§ 1

 

Die Aufwandsentschädigung für die Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz wird

bei Abwesenheit vom Wohnort bis zu fünf Stunden mit 14,50 Euro,

bei Abwesenheit vom Wohnort bis zu acht Stunden mit 20,30 Euro,

bei Abwesenheit vom Wohnort bis zu zehn Stunden mit 26,00 Euro,

bei Abwesenheit vom Wohnort über zehn Stunden mit 32,00 Euro

für jeweils einen Tag festgesetzt.

§ 2 Oö. NA


§ 2

 

Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß § 1 besteht unter der Voraussetzung, dass die Mitwirkung der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz ausdrücklich in schriftlicher Form durch die zuständigen Behörden (§ 48 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001) veranlasst wurde.

§ 3 Oö. NA


§ 3

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Aufwandsentschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landesbeirates für Natur- und Landschaftsschutz, der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz, LGBl. Nr. 37/1983, außer Kraft.

Oö. NSchG - Aufwandsentschädigungsverordnung (Oö. NA) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufwandsentschädigung der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz (Oö. NSchG - Aufwandsentschädigungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 26/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 50 Abs. 3 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 wird verordnet:

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