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Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer wird ermächtigt, ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zu diesem Zweck die folgenden Datenarten zu ermitteln und zu verarbeiten:

1.

die Stammdaten der Mitglieder, das sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer und die Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung der Kammerumlage notwendig sind;

2.

die Betriebsdaten, das sind die Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten;

3.

Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die Landwirtschaftskammer notwendig sind.

(2) Eine Übermittlung des Verzeichnisses nach Abs. 1 ist jedenfalls zulässig an:

1.

das Amt der o.ö. Landesregierung;

2.

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs.

(3) Die Landwirtschaftskammer und die Wahlbehörden einschließlich der Gemeinden werden ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses notwendigen Stammdaten (Abs. 1 Z 1) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(4) Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 3 ist jedenfalls zulässig an:

1.

die Wahlbehörden;

2.

die Landwirtschaftskammer;

3.

die Wählergruppen.

(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)

In Kraft seit 01.09.1967 bis 31.12.9999
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