Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
(1)Absatz einsDie Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs hat darauf zu achten und durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass sowohl über einzelne im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen als auch über Ergebnisse der Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit des Landesrechnungshofs bis zur Berichterstattung strengste Geheimhaltung gewahrt wird. Dies gilt nicht im Verhältnis zur geprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs hat darauf zu achten und durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass sowohl über einzelne im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen als auch über Ergebnisse der Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit des Landesrechnungshofs bis zur Berichterstattung strengste Geheimhaltung gewahrt wird. Dies gilt nicht im Verhältnis zur geprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
(2)Absatz 2In Berichtsfassungen oder sonstigen Schriftstücken, die veröffentlicht werden oder die öffentlich sind, sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen.
(3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen des Oö. Landesrechnungshofs einschließlich jener im Bereich seiner Verwaltungsangelegenheiten. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)(Verfassungsbestimmung) Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen des Oö. Landesrechnungshofs einschließlich jener im Bereich seiner Verwaltungsangelegenheiten. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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