§ 5 Oö. LRHG 2013 § 5

Oö. LRHG 2013 - Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Der Landesrechnungshof wirkt nach Maßgabe verbindlicher unionsrechtlicher Bestimmungen bei der Überprüfung der Gebarung aller öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie aller natürlichen und juristischen Personen mit, wenn und soweit diese Finanzmittel der Europäischen Union aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen erhalten oder direkt von der Europäischen Union in Anspruch nehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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