§ 29 Oö. LRGV

Oö. LRGV - Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

7. ABSCHNITT

Versetzung

 

§ 29

Anspruch bei Versetzung

 

(1) Dem Bediensteten, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, gebührt nach Maßgabe der §§ 29 bis 36 der Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Bedienstete aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruchs auf Trennungsgebühr (§ 36) der Anspruch auf Trennungszuschuß (§ 36 Abs. 4), so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 31) und der Frachtkostenersatz (§ 32).

(2) Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuß) besteht nur im halben Ausmaß, wenn der Bedienstete die Versetzung beantragt oder sich um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn auch dienstliche Interessen an der Versetzung vorliegen.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 Oö. LRGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Oö. LRGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 Oö. LRGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 Oö. LRGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 Oö. LRGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LRGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 Oö. LRGV
§ 30 Oö. LRGV