§ 1 Oö. LFV - gespag

Oö. LFV - gespag - Oö. Leitungsfunktionsverordnung - gespag

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 1

 

Folgende Funktionen im Bereich der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG und allfälliger Tochtergesellschaften werden als leitende Funktionen im Sinn des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes bestimmt:

1.

Die Leiterinnen und Leiter der Anstaltsapotheken.

2.

Die Direktorinnen und Direktoren der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege.

3.

Die Direktorinnen und Direktoren der medizinisch-technischen Akademien sowie der Akademie für Gesundheitsberufe in der Landesnervenklinik Linz.

4.

Die Direktorin bzw. der Direktor der Hebammenakademie in der Landesfrauenklinik Linz.

In Kraft seit 01.09.2003 bis 31.12.9999
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