§ 5 Oö. LF

Oö. LF - Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 5

Kontrolle

 

(1) Die Landtagsklubs haben über die widmungsgemäße Verwendung der Landesbeiträge genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind vom betreffenden Landtagsklub durch einen von ihm bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer jährlich überprüfen zu lassen. Der Überprüfungsbericht über die rechnerische Richtigkeit der auf Grund dieses Landesgesetzes erhaltenen Finanzierung ist bis spätestens 31. März des Folgejahres in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Kommt ein Landtagsklub seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so ist ihm aufzutragen, die verabsäumte(n) Handlung(en) binnen einer angemessenen Nachfrist nachzuholen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist ein beeideter Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 anzuordnen; das Ergebnis der Überprüfung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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