Art. 2 Oö. LBV

Oö. LBV - Oö. Landesbeamtenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

2. ABSCHNITT

Lehrer

 

Lehrer haben neben den allgemeinen (§ 5 O.ö. LBG) und den besonderen (§ 40 O.ö. LBG) Ernennungserfordernissen für einzelne Verwendungen jene Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen und führen jene Amtstitel, die sich aus den nachstehend angeführten Verwendungsgruppen ergeben, in die sie folgendermaßen einzureihen sind:

 

H. Verwendungsgruppe L PA

Zur Verwendungsgruppe L PA zählen folgende Verwendungen (L/10 und L/11):

 

39.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (L/10)

Amtstitel

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Professor/Professorin

Direktor*1)/Direktorin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung; dieses Ernennungserfordernis kann auf Vorschlag der Einstufungskommission durch entsprechende künstlerische Fähigkeiten und Leistungen ersetzt werden; und

b)

eine mehrjährige höchstqualifizierte künstlerische und pädagogische Tätigkeit am Bruckner-Konservatorium Linz, wobei die Zeit einer vergleichbaren Tätigkeit an einer anderen mindestens gleichwertigen Lehranstalt eingerechnet werden kann, und

c)

der Unterrichtsschwerpunkt (= mehr als 50%) muß jedenfalls im höheren Studienabschnitt liegen und

d)

pädagogische Eignung.

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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter des Bruckner-Konservatoriums zuzuerkennen.

---------------------------------------------------------------------

 

40.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Sozialmedizin, Rechtskunde, Theorie der Sozialarbeit und Handlungsfelder der Sozialarbeit (L/11)

Amtstitel

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Professor/Professorin

Direktor*1)/Direktorin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinn des § 36 AHStG und

b)

eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können, und

c)

eine vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an Akademien für Sozialarbeit (Lehranstalten für gehobene Sozialberufe) und

d)

eine durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.

------

*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter der Akademie für

Sozialarbeit zuzuerkennen.

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I. Verwendungsgruppe L 1

Zur Verwendungsgruppe L 1 zählen folgende Verwendungen (L/12 bis L/15):

 

41.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (L/12)

Amtstitel

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Professor/Professorin

Direktor*1)/Direktorin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung; dieses Ernennungserfordernis kann auf Vorschlag der Einstufungskommission durch entsprechende künstlerische Fähigkeiten und Leistungen ersetzt werden; und

b)

pädagogische Eignung.

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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter des Bruckner-Konservatoriums zuzuerkennen.

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42.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfaßt werden, an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (L/13)

Amtstitel

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Professor/Professorin

Direktor*1)/Direktorin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt).

b)

Das Erfordernis der lit. a wird, soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, durch eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung mit einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis ersetzt.

c)

Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums ersetzt.

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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter der Akademie für Sozialarbeit bzw. der jeweiligen Schule zuzuerkennen.

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43.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Pädagogik, Sozialmedizin, Rechtskunde, Sozialwissenschaften, Wirtschafts- und Sozialpolitik, Spezialgebiete aus den Human- und Sozialwissenschaften und spezielle Handlungsfelder der Sozialarbeit (L/14)

Amtstitel

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Professor/Professorin

Direktor*1)/Direktorin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung und

b)

eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können.

------

*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter der Akademie für

Sozialarbeit zuzuerkennen.

---------------------------------------------------------------------

 

44.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen des Bereiches Methodik der Sozialarbeit und den zu diesem Bereich zählenden ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen (L/15)

Amtstitel

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Professor/Professorin

Direktor*1)/Direktorin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

aa) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung und

bb)

eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können, oder

b)

aa) Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder der erfolgreiche Abschluß einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und

bb)

eine sechsjährige einschlägige Berufspraxis mit hervorragenden Leistungen.

------

*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter der Akademie für

Sozialarbeit zuzuerkennen.

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J. Verwendungsgruppe L 2a 2

Zur Verwendungsgruppe L 2a 2 zählen folgende Verwendungen (L/16 und L/18):

 

45.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz mit Tätigkeiten in eingeschränkten Verantwortungsbereichen (z.B. Assistenzleistungen, bei denen die Hauptverantwortung beim L PA (l pa)- oder

L (l) 1-Lehrer liegt) und Lehrer, welche die Voraussetzungen für eine L 1-Einreihung nicht erfüllen (L/16)

Amtstitel

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Fachlehrer/Fachlehrerin

ab Gehaltsstufe 10:

Fachoberlehrer/Fachoberlehrerin

Direktor*1)/Direktorin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Abgeschlossene Ausbildung an einem inländischen Konservatorium oder diesem gleichzuhaltenden inländischen oder ausländischen Institut oder Lehrbefähigungsprüfung (1. Diplomprüfung für Instrumental- und Gesangspädagogik - IGP) oder eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und

b)

erforderliche fachliche Eignung und

c)

pädagogische Eignung.

------

*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter des Bruckner-Konservatoriums bzw. der jeweiligen Schule zuzuerkennen.

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46.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich, an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (L/18) Amtstitel

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Fachlehrer/Fachlehrerin

ab Gehaltsstufe 10:

Fachoberlehrer/Fachoberlehrerin

Direktor*1)/Direktorin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung oder

b)

die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit und eine vierjährige einschlägige Berufspraxis.

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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter der Akademie für Sozialarbeit bzw. der jeweiligen Schule zuzuerkennen.

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K. Verwendungsgruppe L 2a 1

Zur Verwendungsgruppe L 2a 1 zählt folgende Verwendung (L/20):

 

47.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (L/20)

Amtstitel

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Fachlehrer/Fachlehrerin

ab Gehaltsstufe 10:

Fachoberlehrer/Fachoberlehrerin

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Erforderliche fachliche und

b)

pädagogische Eignung.

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In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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