Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LBV

Oö. Landesbeamtenverordnung

Oö. LBV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 30. Mai 1994 über die Amtstitel und die besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse für einzelne Verwendungen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Lehrer (Oö. Landesbeamtenverordnung - Oö. LBV)

StF: LGBl. Nr. 49/1994

Art. 3 Oö. LBV


3. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

 

1.

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

2.

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. März 1994 in Kraft.

Artikel

Art. 1 Oö. LBV


1. ABSCHNITT

Beamte der Allgemeinen Verwaltung

 

Die Beamten der Allgemeinen Verwaltung haben neben den allgemeinen (§ 5 O.ö. LBG) und den besonderen (§§ 29 bis 35 O.ö. LBG) Ernennungserfordernissen für einzelne Verwendungen jene Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen und führen jene Amtstitel, die sich aus den nachstehend angeführten Verwendungen ergeben:

 

A. Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)

Zur Verwendungsgruppe A zählen folgende Verwendungen (A/1 bis A/9):

 

1. Höherer rechtskundiger Dienst (A/1)

DKl.                      Amtstitel

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III, IV, V, VI            Landesregierungsrat/Landesregierungsrätin

VII                       Oberregierungsrat/Oberregierungsrätin

VIII, IX                  Hofrat/Hofrätin

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2. Höherer Baudienst und Höherer technischer Dienst (A/2)

DKl.                      Amtstitel

---------------------------------------------------------------------

III, IV, V, VI            Baurat/Baurätin

VII                       Oberbaurat/Oberbaurätin

VIII                      Hofrat/Hofrätin

---------------------------------------------------------------------

 

3. Amtsärztlicher Dienst (A/3)

DKl.                      Amtstitel

--------------------------------------------------------------------

III, IV, V, VI, VII       Amtsarzt/Amtsärztin

VIII                      Hofrat/Hofrätin

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes; eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

b)

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung.

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4. Dienst der Ärzte in den Krankenanstalten (A/4)

DKl.                      Amtstitel

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III, IV, V,               Sekundararzt*1)/Sekundarärztin*1)

VI                        Facharzt*2)/Fachärztin*2)

VII                       Oberarzt/Oberärztin

                          Primararzt*3)/Primarärztin*3)

VIII                      Hofrat*4)/Hofrätin*4)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

b)

Für Fachärzte überdies die Erlangung eines Facharzttitels.

Eine Nachsicht von diesen Erfordernissen ist ausgeschlossen.

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*1) Für Ärzte für Allgemeinmedizin.

*2) Für Fachärzte.

*3) Dieser Amtstitel ist dem ärztlichen Direktor und/oder dem Leiter

einer Abteilung (eines Instituts) im Sinn des

O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 zuzuerkennen.

*4) Dieser Amtstitel ist dem ärztlichen Leiter einer Krankenanstalt bzw. seinem Stellvertreter ab der Dienstklasse VIII zuzuerkennen.

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5. Amtstierärztlicher Dienst (A/5)

DKl.                      Amtstitel

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III,IV, V, VI, VII        Amtstierarzt/Amtstierärztin

VIII                      Hofrat/Hofrätin

besondere Ernennungserfordernisse:

  a) Die Eintragung in die Tierärzteliste.

  b) Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der

tierärztlichen Physikatsprüfung.

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6. Dienst der Apotheker (A/6)

DKl.                      Amtstitel

---------------------------------------------------------------------

III, IV, V, VI, VII       Apotheker/Apothekerin

VIII                      Hofrat/Hofrätin

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.

b)

Für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.

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7. Höherer Forstdienst (A/7)

DKl.                      Amtstitel

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III, IV, V, VI            Forstrat/Forsträtin

VII                       Oberforstrat/Oberforsträtin

VIII                      Hofrat/Hofrätin

besondere Ernennungserfordernisse:

Für die Definitivstellung die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung

für den Höheren Forstdienst gemäß der Forstlichen

Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989.

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8. Höherer Agrardienst (A/8)

DKl.                      Amtstitel

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III, IV, V, VI            Agrarrat/Agrarrätin

VII                       Oberagrarrat/Oberagrarrätin

VIII                      Hofrat/Hofrätin

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9. Wissenschaftlicher Dienst und Höherer Wirtschaftsdienst (A/9)

DKl.                      Amtstitel

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III, IV, V, VI            Wissenschaftlicher Rat/

                          Wissenschaftliche Rätin

                          Wirtschaftsrat/Wirtschaftsrätin

VII                       Wissenschaftlicher Oberrat/

                          Wissenschaftliche Oberrätin

                          Oberwirtschaftsrat/Oberwirtschaftsrätin

VIII                      Hofrat/Hofrätin

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Für die Definitivstellung bei einer Verwendung als Bibliothekar die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für den Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst für die Verwendungsgruppe A, BGBl. Nr. 659/1978.

b)

Bei Verwendung im Archivdienst die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung am österreichischen Institut für Geschichtsforschung.

Diese Amtstitel sind je nach Verwendung und Aufgabenbereich zuzuerkennen.

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B. Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)

Zur Verwendungsgruppe B zählen folgende Verwendungen (B/1 bis B/9):

 

10. Gehobener Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst (B/1)

DKl.                      Amtstitel

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II, III, IV, V            Amtssekretär/Amtssekretärin

VI                        Amtsrat/Amtsrätin

VII                       Oberamtsrat/Oberamtsrätin

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11. Gehobener technischer Dienst (B/2)

DKl.                      Amtstitel

---------------------------------------------------------------------

II, III, IV, V            Technischer Sekretär/Technische Sekretärin

VI                        Technischer Amtsrat/Technische Amtsrätin

VII                       Technischer Oberamtsrat/

                          Technische Oberamtsrätin

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12. Gehobener medizinisch-technischer Dienst (B/3)

DKl.                      Amtstitel

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II, III, IV, V, VI        Diplomierter medizinisch-

                          technischer Assistent/

                          Diplomierte medizinisch-

                          technische Assistentin

besondere Ernennungserfordernisse:

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992.

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13.

Gehobener Dienst der Leitung des Pflegedienstes an Krankenanstalten und Pflegeanstalten, Direktoren der Hebammenakademie, von medizinisch-technischen Akademien, Krankenpflegeschulen und psychiatrischen Ausbildungsstätten (B/4)

DKl. Amtstitel

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II, III, IV, V, VI, VII Pflegedirektor*1)/Pflegedirektorin*1)

Direktor der (Bezeichnung der jeweiligen Akademie bzw. Schule)*2)/

Direktorin der (Bezeichnung der jeweiligen Akademie bzw. Schule)*2)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Entsprechende Verwendung und

b)

je nach Verwendung die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung

aa)

des Krankenpflegefachdienstes nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, oder

bb)

des Hebammendienstes nach dem Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, oder

cc)

des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-G), BGBl. Nr. 460/1992, und

c)

je nach Verwendung

aa)

den erfolgreichen Abschluß des Lehrganges für leitendes oder für lehrendes Krankenpflegepersonal im Sinn des § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder

bb)

den erfolgreichen Abschluß eines Sonderausbildungskurses für Hebammen im Sinn des § 38 des Hebammengesetzes (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, oder

cc)

die Erfüllung der Voraussetzungen zur Bestellung als Direktor der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie gemäß § 1 der MTD-Ausbildungsverordnung (MTD-AV), BGBl. Nr. 678/1993.

Die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a bis c ersetzt die Reifeprüfung.

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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter des Pflegedienstes einer Krankenanstalt bzw. eines Pflegeheimes zuzuerkennen. *2) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Direktor einer Akademie bzw. Schule zuzuerkennen.

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14. Gehobener Dienst der Lebensmittelaufsichtsorgane (B/5)

DKl.                      Amtstitel

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II, III, IV, V            Amtssekretär/Amtssekretärin

VI                        Amtsrat/Amtsrätin

VII                       Oberamtsrat/Oberamtsrätin

besondere Ernennungserfordernisse:

Die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungslehrganges gemäß § 35

Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975.

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15. Gehobener Dienst der Sozialarbeiter (B/6)

DKl.                      Amtstitel

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II, III, IV, V            Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin

VI                        Amtsrat/Amtsrätin

VII                       Oberamtsrat/Oberamtsrätin

besondere Ernennungserfordernisse:

Die erfolgreiche Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit, einer

Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder einer Fürsorgeschule.

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16. Gehobener Erziehungsdienst (B/7)

DKl.                      Amtstitel

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II, III, IV, V            Erzieher/Erzieherin

VI                        Amtsrat/Amtsrätin

VII                       Oberamtsrat/Oberamtsrätin

besondere Ernennungserfordernisse:

Die Verwendung in einem Kinder- und/oder Jugendwohnheim und

a)

die erfolgreiche Absolvierung einer Erzieherausbildung mit Reifeprüfungsabschluß oder

b)

die Reifeprüfung und die erfolgreiche Absolvierung eines Erzieherkollegs oder

c)

die Reife- und Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und die erfolgreiche Absolvierung der amtsinternen Erzieherfortbildung oder

d)

die Reifeprüfung und die erfolgreiche Absolvierung einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe oder einer berufsbegleitenden Erzieherausbildung.

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17. Gehobener Forstdienst (B/8)

DKl.                      Amtstitel

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II, III, IV               Bezirksförster/Bezirksförsterin

V, VI                     Bezirksoberförster/Bezirksoberförsterin

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Die Absolvierung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft und

b)

die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989.

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18. Gehobener Agrardienst (B/9)

DKl.                      Amtstitel

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II, III, IV, V            Sekretär/Sekretärin

VI                        Amtsrat/Amtsrätin

VII                       Oberamtsrat/Oberamtsrätin

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C. Verwendungsgruppe C (Fachdienst)

Zur Verwendungsgruppe C zählen folgende Verwendungen (C/1 bis C/10):

 

19. Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst (C/1)

DKl.                      Amtstitel

---------------------------------------------------------------------

I, II, III                Kontrollor/Kontrollorin

IV                        Fachinspektor/Fachinspektorin

V                         Fachoberinspektor/Fachoberinspektorin

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Eine mindestens vierjährige Verwendung im Mittleren Dienst oder Fachdienst.

b)

Bei Verwendung im Bibliotheksdienst zusätzlich die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für den Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst für die Verwendungsgruppe C, BGBl. Nr. 284/1985.

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20. Technischer Fachdienst (C/2)

DKl.                      Amtstitel

---------------------------------------------------------------------

I, II, III                Technischer Kontrollor/

                          Technische Kontrollorin

IV                        Technischer Fachinspektor/

                          Technische Fachinspektorin

V                         Technischer Fachoberinspektor/

                          Technische Fachoberinspektorin

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Eine mindestens vierjährige Verwendung im Fachdienst oder im Mittleren Dienst oder in einer vergleichbaren Entlohnungsgruppe als Vertragsbediensteter in den Verwendungen p1 bis p3.

b)

Bei Verwendung als Straßen- oder Brückenmeister zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule für Bautechnik oder einer Bauhandwerkerschule an einer höheren technischen Bundeslehranstalt.

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21. Agrarfachdienst (C/3)

DKl.                      Amtstitel

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I, II, III                Kontrollor/Kontrollorin

IV                        Fachinspektor/Fachinspektorin

V                         Fachoberinspektor/Fachoberinspektorin

besondere Ernennungserfordernisse:

Eine mindestens vierjährige Verwendung im Mittleren Dienst in

agrartechnischer Verwendung.

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22. Fachdienst der Sozialarbeiter (C/4)

DKl.                      Amtstitel

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I, II, III, IV, V         Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin

besondere Ernennungserfordernisse:

Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung an einer Fürsorgeschule.

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23. Krankenpflegefachdienst (C/5)

DKl.                      Amtstitel

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I, II, III, IV, V         Diplompfleger/Diplomschwester

besondere Ernennungserfordernisse:

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des

Krankenpflegefachdienstes nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr.

102/1961.

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24. Fachdienst der Hebammen (C/6)

DKl.                      Amtstitel

---------------------------------------------------------------------

I, II, III, IV, V         Hebamme

besondere Ernennungserfordernisse:

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung an einer Hebammenschule nach

dem Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994.

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25. Medizinisch-technischer Fachdienst (C/7)

DKl.                      Amtstitel

---------------------------------------------------------------------

I, II, III, IV, V         medizinisch-technischer Fachassistent/

                          medizinisch-technische Fachassistentin

besondere Ernennungserfordernisse:

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des

medizinisch-technischen Fachdienstes nach dem Krankenpflegegesetz,

BGBl. Nr. 102/1961.

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26. Fachdienst der Erzieher (C/8)

DKl.                      Amtstitel

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I, II, III, IV, V         Erzieher/Erzieherin

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Eine mindestens vierjährige Verwendung als Erzieher im Landesdienst, wobei die Zeit einer außerhalb des Landesdienstes zurückgelegten Fachpraxis in diese Zeit eingerechnet werden kann, und

b)

die erfolgreiche Absolvierung einer der folgenden pädagogischen Ausbildungen:

aa)

Erzieherfachausbildung oder

bb)

die Ausbildung zum Kindergärtner oder

cc)

eine berufsbegleitende Erzieherausbildung.

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27. Betriebsfachdienst (C/9)

DKl.                      Amtstitel

---------------------------------------------------------------------

I, II, III                Kontrollor/Kontrollorin

IV                        Fachinspektor/Fachinspektorin

V                         Fachoberinspektor/Fachoberinspektorin

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen Hauswirtschaftsschule, einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule oder ein einschlägiger Lehrabschluß und

b)

eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Fachdienst.

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28. Handwerklicher Fachdienst (C/10)

DKl.                      Amtstitel

---------------------------------------------------------------------

I, II, III                Kontrollor/Kontrollorin

IV                        Fachinspektor/Fachinspektorin

V                         Fachoberinspektor/Fachoberinspektorin

besondere Ernennungserfordernisse:

  a) Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung in dem für die

Verwendung in Betracht kommenden Handwerk oder

  b) die erfolgreiche Ablegung der einschlägigen Konzessionsprüfung

oder der einschlägigen Befähigungsnachweisprüfung.

  c) Bei Verwendung als Werkmeister die erfolgreiche Absolvierung

einer Werkmeisterschule oder einer gleichwertigen

Unterrichtsveranstaltung.

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D. Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)

Zur Verwendungsgruppe D zählen folgende Verwendungen (D/1 bis D/3):

 

29. Mittlerer Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst (D/1)

DKl.                      Amtstitel

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I, II, III                Offizial/Offizialin

IV                        Oberoffizial/Oberoffizialin

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30. Mittlerer technischer Dienst (D/2)

DKl.                      Amtstitel

---------------------------------------------------------------------

I, II, III                Offizial/Offizialin

IV                        Oberoffizial/Oberoffizialin

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Bei Verwendung im Dienst der Feuerwache die erfolgreiche Absolvierung des Grundlehrganges, des Maschinistenlehrganges und des Gruppenkommandantenlehrganges.

b)

Bei Verwendung als Personenkraftwagenlenker

aa)

eine mindestens vierjährige Verwendung als Lenker von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen oder Autobussen im öffentlichen Dienst, davon mindestens die letzten zwei Jahre als Personenkraftwagenlenker, und

bb)

die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikergewerbe oder im Karosseur-, Schlosser- oder Lackierergewerbe oder als Berufskraftwagenlenker.

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31. Sanitätshilfsdienst (D/3)

DKl.                      Amtstitel

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I, II, III                Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin

IV                        Pflegehelfer*1)/Pflegehelferin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung der Sanitätshilfsdienste nach dem IV. Teil des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 872/1992 und eine dreijährige einschlägige Tätigkeit.

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*1) Dieser Amtstitel ist nur dann zuzuerkennen, wenn die Zusatzausbildung zum Pflegehelfer absolviert wurde.

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E. Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst)

Zur Verwendungsgruppe E zählen folgende Verwendungen (E/1 und E/2):

 

32. Allgemeiner Hilfsdienst (E/1)

DKl.                      Amtstitel

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I, II, III                Amtswart/Amtswartin

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33. Sanitätshilfsdienst ohne dreijährige einschlägige Tätigkeit und

Lernpfleger (E/2)

DKl.                      Amtstitel

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I, II, III                Lernpfleger/Lernschwester

 

F. Verwendungsgruppe S 1 (Höherer Schulaufsichtsdienst)

Zur Verwendungsgruppe S 1 zählen folgende Verwendungen (S/10 bis S/12):

 

34.

im Bereich des Kindergartenwesens (S/10)

Amtstitel

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Landeskindergarteninspektor/Landeskindergarteninspektorin besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung und

b)

eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis.

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35.

im Bereich des Musikschulwesens (S/11)

Amtstitel

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Landesmusikdirektor*1)/Landesmusikdirektorin*1)

Direktor des o.ö. Landesmusikschulwerkes*1)/

Direktorin des o.ö. Landesmusikschulwerkes*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Eine der Verwendung entsprechende Ausbildung an einer Musikhochschule, einem inländischen Konservatorium oder diesem gleichgehaltenen inländischen oder ausländischen Institut oder die Lehrbefähigungsprüfung (1. Diplomprüfung für Instrumental- und Gesangspädagogik - IGP) und fachliche Eignung und

b)

eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart bzw. für den Direktor des o.ö. Landesmusikschulwerkes an einer Musikschule mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und

c)

eine mindestens dreijährige Praxis als Musikschulleiter.

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*1) Diese Amtstitel sind je nach verliehenem Dienstposten zuzuerkennen.

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36.

im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens (S/12) Amtstitel

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Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen/

Landesschulinspektorin für das land- und forstwirtschaftliche

Schulwesen

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Eine der Verwendung entsprechende Hochschulbildung und

b)

die Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst und

c)

eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer derartigen Schule mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

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G. Verwendungsgruppe S 2 (Gehobener Schulaufsichtsdienst)

Zur Verwendungsgruppe S 2 zählen folgende Verwendungen (S/13 und S/14):

 

37.

im Bereich des Kindergartenwesens (S/13)

Amtstitel

---------------------------------------------------------------------

Kindergarteninspektor/Kindergarteninspektorin

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Die Befähigung zum Kindergärtner und zum Erzieher und

b)

eine mindestens fünfjährige Praxis als Kindergärtner und

c)

eine mindestens zweijährige Praxis als Kindergartenleiter (Hortleiter).

Von den unter lit. a bis c angeführten Erfordernissen kann bei Personen, die nachweislich über besondere wissenschaftliche Kenntnisse und hervorragende pädagogische Leistungen auf dem Gebiet der Kleinkindererziehung oder der Kinderpsychologie verfügen, abgesehen werden.

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38.

im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens (S/14) Amtstitel

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Fachinspektor/Fachinspektorin

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Die Reifeprüfung an einer höheren Schule und

b)

die Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienst und

c)

eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer derartigen Schule mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

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Art. 2 Oö. LBV


2. ABSCHNITT

Lehrer

 

Lehrer haben neben den allgemeinen (§ 5 O.ö. LBG) und den besonderen (§ 40 O.ö. LBG) Ernennungserfordernissen für einzelne Verwendungen jene Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen und führen jene Amtstitel, die sich aus den nachstehend angeführten Verwendungsgruppen ergeben, in die sie folgendermaßen einzureihen sind:

 

H. Verwendungsgruppe L PA

Zur Verwendungsgruppe L PA zählen folgende Verwendungen (L/10 und L/11):

 

39.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (L/10)

Amtstitel

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Professor/Professorin

Direktor*1)/Direktorin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung; dieses Ernennungserfordernis kann auf Vorschlag der Einstufungskommission durch entsprechende künstlerische Fähigkeiten und Leistungen ersetzt werden; und

b)

eine mehrjährige höchstqualifizierte künstlerische und pädagogische Tätigkeit am Bruckner-Konservatorium Linz, wobei die Zeit einer vergleichbaren Tätigkeit an einer anderen mindestens gleichwertigen Lehranstalt eingerechnet werden kann, und

c)

der Unterrichtsschwerpunkt (= mehr als 50%) muß jedenfalls im höheren Studienabschnitt liegen und

d)

pädagogische Eignung.

------

*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter des Bruckner-Konservatoriums zuzuerkennen.

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40.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Sozialmedizin, Rechtskunde, Theorie der Sozialarbeit und Handlungsfelder der Sozialarbeit (L/11)

Amtstitel

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Professor/Professorin

Direktor*1)/Direktorin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinn des § 36 AHStG und

b)

eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können, und

c)

eine vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an Akademien für Sozialarbeit (Lehranstalten für gehobene Sozialberufe) und

d)

eine durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.

------

*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter der Akademie für

Sozialarbeit zuzuerkennen.

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I. Verwendungsgruppe L 1

Zur Verwendungsgruppe L 1 zählen folgende Verwendungen (L/12 bis L/15):

 

41.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (L/12)

Amtstitel

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Professor/Professorin

Direktor*1)/Direktorin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung; dieses Ernennungserfordernis kann auf Vorschlag der Einstufungskommission durch entsprechende künstlerische Fähigkeiten und Leistungen ersetzt werden; und

b)

pädagogische Eignung.

------

*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter des Bruckner-Konservatoriums zuzuerkennen.

---------------------------------------------------------------------

 

42.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfaßt werden, an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (L/13)

Amtstitel

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Professor/Professorin

Direktor*1)/Direktorin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt).

b)

Das Erfordernis der lit. a wird, soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, durch eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung mit einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis ersetzt.

c)

Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums ersetzt.

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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter der Akademie für Sozialarbeit bzw. der jeweiligen Schule zuzuerkennen.

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43.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen Psychologie, Pädagogik, Sozialmedizin, Rechtskunde, Sozialwissenschaften, Wirtschafts- und Sozialpolitik, Spezialgebiete aus den Human- und Sozialwissenschaften und spezielle Handlungsfelder der Sozialarbeit (L/14)

Amtstitel

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Professor/Professorin

Direktor*1)/Direktorin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung und

b)

eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können.

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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter der Akademie für

Sozialarbeit zuzuerkennen.

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44.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich in den Unterrichtsgegenständen des Bereiches Methodik der Sozialarbeit und den zu diesem Bereich zählenden ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen (L/15)

Amtstitel

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Professor/Professorin

Direktor*1)/Direktorin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

aa) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung und

bb)

eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, wovon höchstens zwei Jahre durch eine vor Abschluß des Hochschulstudiums liegende Berufspraxis im Sozialbereich, die zur Hälfte angerechnet wird, ersetzt werden können, oder

b)

aa) Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder der erfolgreiche Abschluß einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe und

bb)

eine sechsjährige einschlägige Berufspraxis mit hervorragenden Leistungen.

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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter der Akademie für

Sozialarbeit zuzuerkennen.

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J. Verwendungsgruppe L 2a 2

Zur Verwendungsgruppe L 2a 2 zählen folgende Verwendungen (L/16 und L/18):

 

45.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz mit Tätigkeiten in eingeschränkten Verantwortungsbereichen (z.B. Assistenzleistungen, bei denen die Hauptverantwortung beim L PA (l pa)- oder

L (l) 1-Lehrer liegt) und Lehrer, welche die Voraussetzungen für eine L 1-Einreihung nicht erfüllen (L/16)

Amtstitel

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Fachlehrer/Fachlehrerin

ab Gehaltsstufe 10:

Fachoberlehrer/Fachoberlehrerin

Direktor*1)/Direktorin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Abgeschlossene Ausbildung an einem inländischen Konservatorium oder diesem gleichzuhaltenden inländischen oder ausländischen Institut oder Lehrbefähigungsprüfung (1. Diplomprüfung für Instrumental- und Gesangspädagogik - IGP) oder eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und

b)

erforderliche fachliche Eignung und

c)

pädagogische Eignung.

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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter des Bruckner-Konservatoriums bzw. der jeweiligen Schule zuzuerkennen.

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46.

Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich, an der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl (L/18) Amtstitel

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Fachlehrer/Fachlehrerin

ab Gehaltsstufe 10:

Fachoberlehrer/Fachoberlehrerin

Direktor*1)/Direktorin*1)

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung oder

b)

die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit und eine vierjährige einschlägige Berufspraxis.

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*1) Dieser Amtstitel ist bei Verwendung als Leiter der Akademie für Sozialarbeit bzw. der jeweiligen Schule zuzuerkennen.

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K. Verwendungsgruppe L 2a 1

Zur Verwendungsgruppe L 2a 1 zählt folgende Verwendung (L/20):

 

47.

Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz (L/20)

Amtstitel

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Fachlehrer/Fachlehrerin

ab Gehaltsstufe 10:

Fachoberlehrer/Fachoberlehrerin

besondere Ernennungserfordernisse:

a)

Erforderliche fachliche und

b)

pädagogische Eignung.

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Oö. Landesbeamtenverordnung (Oö. LBV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung vom 30. Mai 1994 über die Amtstitel und die besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse für einzelne Verwendungen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Lehrer (Oö. Landesbeamtenverordnung - Oö. LBV)

StF: LGBl. Nr. 49/1994

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 93/1996 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26, 36, 39, 40 und 44 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, wird verordnet:

Anmerkung

Aus dokumentationstechnischen Gründen wurden die Abschnitte als
"Artikel" dargestellt. Die Darstellungsform der Tabellen ist nicht in
allen Fällen authentisch.

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