Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsGeht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinn der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl.Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26, in der Fassung der Richtlinie 2001/23/EG, ABl.Nr. L 82 vom 22. März 2001, auf das Land Oberösterreich über, so tritt dieses als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit, soweit nicht deren Weitergeltung gemäß § 31 Abs. 4 bis 7 Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen ist.Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinn der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl.Nr. L 61 vom 5. März 1977, Sitzung 26, in der Fassung der Richtlinie 2001/23/EG, ABl.Nr. L 82 vom 22. März 2001, auf das Land Oberösterreich über, so tritt dieses als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit, soweit nicht deren Weitergeltung gemäß Paragraph 31, Absatz 4 bis 7 Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen ist.
(2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch auf Begründung eines Dienstverhältnisses nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz.Im Fall des Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch auf Begründung eines Dienstverhältnisses nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz.
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