Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz regelt
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Zuweisung von Bediensteten des Landes Oberösterreich an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung;
2.Ziffer 2die dienstrechtlichen Folgen des Übergangs eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf das Land Oberösterreich.
(2)Absatz 2Andere landesgesetzliche Bestimmungen über die Dienstleistung von Bediensteten gemäß Abs. 1 bei einem vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger bleiben unberührt.Andere landesgesetzliche Bestimmungen über die Dienstleistung von Bediensteten gemäß Absatz eins, bei einem vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger bleiben unberührt.
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