§ 9 Oö. LAROP 2017 § 9

Oö. LAROP 2017 - Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die spezifischen Ziele gemäß §§ 2 und 7 sind mit geeigneten Maßnahmen wie insbesondere Verordnungen gemäß § 11 Oö. ROG 1994 und Flächenwidmungsplänen gemäß § 18 Oö. ROG 1994 zu unterstützen.

(2) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen der Gemeinden, der Regionalverbände gemäß § 4 Oö. ROG 1994, des Kompetenzzentrums für Regionalentwicklung gemäß § 7 Oö. ROG 1994 sowie der Akteurinnen und Akteure der gemäß § 3 entwickelten Kooperationen haben sich an diesen strategischen Zielen zu orientieren.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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