Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Organe der Bundespolizei haben den Bezirksverwaltungsbehörden oder der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach diesem Gesetz im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(2)Absatz 2Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Schulen haben die Kinder- und Jugendhilfe bei der Sicherung des Kindeswohls zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Schulen haben die Kinder- und Jugendhilfe bei der Sicherung des Kindeswohls zu unterstützen. Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)
In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.9999
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