§ 2 Oö. JagdAG

Oö. JagdAG - Oö. Jagdabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 2

Abgabenpflicht und Abgabenschuldner

 

(1) Zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Ausübung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten und für die Ausübung des Jagdrechtes in Gebieten, die als Jagdanschluß oder als Jagdeinschluß festgestellt wurden, ist der Grundeigentümer des Eigenjagdgebietes verpflichtet. Steht das Eigenjagdgebiet im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 361 ABGB.), so sind alle Miteigentümer zur ungeteilten Hand abgabepflichtig.

(2) Zur Entrichtung der Jagdabgabe für die Ausübung des Jagdrechtes in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet ist der Pächter des genossenschaftlichen Jagdrechtes verpflichtet. Ist eine Jagdgesellschaft Pächter des genossenschaftlichen Jagdrechtes, so sind alle Jagdgesellschafter zur ungeteilten Hand abgabepflichtig. Die Jagdgenossenschaft haftet mit dem Pächter zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Jagdabgabe. Ist das genossenschaftliche Jagdrecht nicht verpachtet, so ist zur Entrichtung der Jagdabgabe die Jagdgenossenschaft verpflichtet.

In Kraft seit 01.04.1967 bis 31.12.9999
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