§ 3 Oö. HPV

Oö. HPV - Oö. Höhlenführerprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 3

 

(1) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber oder Prüfungswerberinnen, die sich ordnungswidrig verhalten, kann der oder die Vorsitzende nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.

 

(2) Bis zum Beginn der mündlichen Prüfung kann der Prüfungswerber oder die Prüfungswerberin den Rücktritt von der Prüfung erklären. In diesem Fall kann er oder sie frühestens zum nächsten Termin wiederum zur Prüfung zugelassen werden.

 

(3) Ist ein Prüfungswerber oder eine Prüfungswerberin ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zum ersten Prüfungsteil nicht erschienen, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Tritt ein Prüfungswerber oder eine Prüfungswerberin während der Prüfung zurück oder beendet diese ohne wichtigen Grund nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

In Kraft seit 30.08.2003 bis 31.12.9999
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