§ 3 Oö. HE 2011 Ermittlung des Endbetrags

Oö. HE 2011 - Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Ergeben das Entgelt (§ 1) und der Zuschlag (§ 2) zusammen einen Betrag, der nicht durch volle Eurobeträge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 0,05 Euro zu vernachlässigen und Restbeträge von 0,05 Euro und darüber auf einen vollen Zehntel-Eurobetrag zu ergänzen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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