§ 258 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wird einer (einem) Bediensteten der Aufsichtsbehörde in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich dieses Landesgesetzes betrifft, so hat sie (er) dies unverzüglich im Wege der (des) zuständigen Vorgesetzten an die Bürgermeisterin (den Bürgermeister), allenfalls unter Beifügung eines Hinweises, zu melden.

(2) Die (Der) Bürgermeisterin (Bürgermeister) hat umgehend Veranlassungen für schadensbereinigende Maßnahmen zu treffen und der Aufsichtsbehörde hierüber binnen eines Zeitraums von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung der Meldung im Sinn des Abs. 1, zu berichten.

(3) Insoweit von Seiten der (des) Bürgermeisterin (Bürgermeisters) innerhalb des im Abs. 2 angeführten Zeitraums der Nachweis über schadensbereinigende Maßnahmen erfolgt, hat die Aufsichtsbehörde bzw. deren Bedienstete von einer Anzeige nach § 78 StPO abzusehen.

(4) Ist die Setzung von schadensbereinigenden Maßnahmen nicht (mehr) möglich, hat die (der) Bürgermeisterin (Bürgermeister) allfällige weitere Handlungen nach § 78 StPO zu setzen.

(5) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO durch die Aufsichtsbehörde ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses sowie, um die zukünftige amtliche Tätigkeit nicht zu beeinträchtigen, in jenen Bereichen, in denen die (Rechts-)Beratung erfolgt, jedenfalls gerechtfertigt.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 258 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 258 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 258 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 258 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 258 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GDG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 257 Oö. GDG 2002
§ 259 Oö. GDG 2002