§ 256 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die nach dem Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 bestehenden Dienstverhältnisse gelten ab Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 als Dienstverhältnisse nach dem Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002.

(2) Die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 geltenden landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen Bescheide und abgeschlossenen Verträge werden durch das Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 nicht berührt.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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