§ 2 Oö. FVV 20002

Oö. FVV 20002 - Oö. Fluss-Verkehrsverordnung 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 2

Ausnahmen

 

Das Fahrverbot des § 1 gilt nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und Ähnliches) und deren Vorbereitungen.

In Kraft seit 21.12.2000 bis 31.12.9999
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