§ 7 Oö. FlUGG 2008

Oö. FlUGG 2008 - Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 7

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997 - Oö. FlUGG 1997, LGBl. Nr. 79/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, nach Maßgabe des Abs. 3 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis zum 31. Dezember 2007 ereignet haben.

 

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

 

(3) Wurde bis zum 1. Jänner 2008 keine Verordnung gemäß § 2 erlassen, gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 2 folgende Übergangsbestimmungen:

1.

auf Gebührentatbestände gemäß § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 finden die Gebühren nach der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 133/2001 Anwendung,

2.

die Entschädigung der Aufsichtsorgane ist nach den Bestimmungen der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 133/2001 zu berechnen,

3.

die Aufsichtsorgane haben die Meldepflichten nach § 4 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997 einzuhalten, weiters haben sie die Aufzeichnungen nach dieser Bestimmung zu führen, soweit nicht die Aufzeichnungen nach den Rechtsvorschriften des Bundes zu führen sind.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Oö. FlUGG 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. FlUGG 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Oö. FlUGG 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Oö. FlUGG 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Oö. FlUGG 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FlUGG 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. FlUGG 2008
Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008 (Oö. FlUGG 2008) Fundstelle