§ 2 Oö. FaV

Oö. FaV - Oö. Fangverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 2

 

(1) Aufzeichnungen gemäß § 35 Abs. 5 Oö. LuftREnTG sind für jedes Gebäude, in dem sich eine Feuerungsanlage samt dazugehörigem Fang befindet - ist kein Gebäude vorhanden, das Grundstück auf dem sich die Feuerungsanlage und der Fang befinden -, in Form von Kehrbüchern, Karteikarten, Formblättern anzulegen oder in elektronischer Form zu führen.

 

(2) Die Aufzeichnungen haben mindestens zu umfassen:

1.

die Nummer des Gebäudes gemäß § 10 Oö. Straßengesetz;

2.

in Ermangelung einer Kennzeichnung gemäß Z. 1 die Beschreibung der Lage des Gebäudes oder Grundstückes (Grundstücksnummer oder Einlagezahl);

3.

den Namen und die Anschrift der verfügungsberechtigten Person;

4.

die für die Fristzuordnung und Tarifanwendung erforderlichen Angaben, insbesondere Anzahl und Art der Feuerungsanlagen und Fänge, verwendeter Brennstoff und Brennstoffwärmeleistung;

5.

dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin übermittelte Erklärungen der verfügungsberechtigten Person (insbesondere Meldungen über die Erstbenützung, Nicht- und Wiederbenützung, Betrieb außerhalb der Heizperiode).

 

(3) Den Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 ist anzufügen:

1.

eine Beschreibung der im einzelnen Fall durchgeführten Tätigkeiten - allenfalls unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Kurzzeichen;

2.

das Ergebnis der Begutachtung gemäß § 34 Abs. 5 Oö. LuftREnTG;

3.

Mängel gemäß § 35 Abs. 2 Oö. LuftREnTG;

4.

der Name oder ein eindeutig zuzuordnendes Kurzzeichen der die Arbeit gemäß Z. 1 durchführenden Person;

5.

das Datum, an dem die Arbeit gemäß Z. 1 durchgeführt wird;

6.

die unterschriftliche Bestätigung der Durchführung der Arbeit gemäß Z. 1 durch die verfügungsberechtigte Person oder die Bestätigung durch die die Arbeit gemäß Z. 1 durchführende Person, wenn die Bestätigung durch die verfügungsberechtigte Person nicht eingeholt werden kann;

7.

bei Vorliegen von Mängeln gemäß § 35 Abs. 2 Oö. LuftREnTG einen Hinweis auf die Meldepflicht gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 28 Oö. LuftREnTG;

8.

allfällige Mitteilungen und Anmerkungen der verfügungsberechtigten Person oder einer nutzungsberechtigten Person.

In Kraft seit 20.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. FaV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. FaV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. FaV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. FaV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. FaV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FaV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Oö. FaV
§ 3 Oö. FaV