Nutzungsplan der belasteten Grundstücke
(1) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb eines Verfahrens Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne und sonstige die Einforstungsrechte betreffende Dokumente verlangen. Von der Einsicht durch die Berechtigten sind Unterlagen oder Teile davon ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen der verpflichteten Partei herbeiführen würde.
(2) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der berechtigten Partei hat die verpflichtete Partei der Agrarbehörde innerhalb von sechs Monaten einen Plan über die Nutzung der belasteten Liegenschaft unter Berücksichtigung der Einforstungsrechte vorzulegen.
(3) Wird innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 kein Nutzungsplan vorgelegt oder gewährleistet dieser keine ausreichende Deckung der Einforstungsrechte, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Verfügungen gemäß § 19 zu erlassen.
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