§ 37 Oö. BSG 1991 § 37

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Förderung nach diesem Landesgesetz kann insbesondere bestehen in

1.

der Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen,

2.

der Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu Annuitäten von Darlehen,

3.

der Gewährung von nichtrückzahlbaren (Investitions-)Zuschüssen,

4.

der Gewährung von Ausgleichszahlungen für Bewirtschaftungserschwernisse und Vermögensnachteile,

5.

Dienst- und Sachleistungen.

(2) Förderungen gemäß Abs. 1 können auch nebeneinander erfolgen.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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