§ 29 Oö. BSG 1991 § 29

Oö. BSG 1991 - Oö. Bodenschutzgesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wird durch notwendige bodenverbessernde Maßnahmen gemäß § 27, auf Grund einer Verordnung gemäß § 27 Abs. 6 oder auf Grund einer Untersagung gemäß § 28 die Nutzung von Grundflächen verteuert, erschwert, eingeschränkt oder unmöglich gemacht oder der Ertrag einer Grundfläche gemindert, hat das Land Oberösterreich dem Nutzungsberechtigten der Grundfläche einen eingetretenen bzw. in der Zukunft eintretenden Vermögensnachteil in Geld auszugleichen. Die Entschädigung ermäßigt sich insoweit, als der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger die Beeinträchtigung durch eine nicht den bezughabenden Rechtsvorschriften entsprechende Bodennutzung (mit-) verursacht oder einer solchen Beeinträchtigung bzw. beeinträchtigenden Nutzung zugestimmt haben; dem Land Oberösterreich obliegt diesbezüglich die Beweislast. Die Entschädigung ist auch insoweit zu mindern, als durch eine andere zumutbare Nutzung der Grundfläche eine Minderung des Vermögensnachteils möglich ist. Im Streitfall hat das zuständige ordentliche Gericht über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden. (Anm.: LGBl. Nr. 83/2001, 90/2013)

(2) Kann der Nutzungsberechtigte, der gemäß Abs. 1 eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Oberösterreich in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet. Der Nutzungsberechtigte hat anläßlich der Gewährung der Entschädigung eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Das Land Oberösterreich kann Beträge, die ein Dritter dem Nutzungsberechtigten in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 2 geleistet hat, auf die Entschädigung anrechnen. Soweit hienach Beträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 2 auf das Land Oberösterreich übergegangene Ersatzanspruch gegen den Dritten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 Oö. BSG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Oö. BSG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 Oö. BSG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 Oö. BSG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 Oö. BSG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 Oö. BSG 1991
§ 30 Oö. BSG 1991