Gesamte Rechtsvorschrift Oö. AGV 2015

Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015

Oö. AGV 2015
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Stand der Gesetzesgebung: 01.01.2023
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die
öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs (Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015)

StF: LGBl.Nr. 116/2014

§ 1 Oö. AGV 2015


Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten, sofern in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:

Krankenanstalten

Einbettzimmer

Mehrbettzimmer

Kepler Universitätsklinikum

Salzkammergut Klinikum

Pyhrn-Eisenwurzen Klinikum Kirchdorf Steyr

Klinikum Wels-Grieskirchen

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Linz

Krankenhaus der Elisabethinen Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz

197,70 Euro

136,20 Euro

Klinikum Freistadt

Klinikum Rohrbach

Klinikum Schärding

Krankenhaus St. Josef Braunau

174,70 Euro

122,00 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 142/2015, 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022)

 

 

 

§ 2 Oö. AGV 2015


Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 85,80 Euro festgesetzt.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022)

§ 3 Oö. AGV 2015 § 3


(1) Die Anstaltsgebühr (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird in öffentlichen Krankenanstalten bei der Durchführung folgender Eingriffe, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühr festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durch Multiplikation des im § 1 für die jeweilige Krankenanstalt für Ein- bzw. Mehrbettzimmer festgesetzten Betrags mit dem für den jeweiligen Eingriff angeführten Multiplikator:

Operation / Eingriff

Multiplikator

Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der V.saphena magna pro Extremität

2,8

Operation von Varizen mit Crossektomie oder Stripping der Vena saphena parva pro Extremität

2,8

Radikaloperation von Varizen mit Crossektomie, Stripping und Ligatur insuffizienter Perforansvenen der Vena saphena magna pro Extremität

2,8

Radikaloperation von Varizen mit Crossektomie, Stripping und Ligatur insuffizienter Perforansvenen der Vena saphena parva pro Extremität

2,8

VNUS Closure-Thearpie (Radiowellen-Koagulation der Gefäßwand) bzw. endovenöse Lasertherapie mit Crossektomie inkl. Phlebektomie der Seitenastvarizen und/oder Perforansligatur

1,7

Excision/Exstirpation eines Ganglions der Sehnenscheide oder Ganglions an Finger und Zehen

1,6

Osteotomie eines kleinen Knochens

1,9

Ganglienexstirpation an großen Gelenken

1,6

Operation eines schnellenden Fingers

1,3

Operation bei Dupuytren'scher Kontraktur (ein Strahl, partielle Fasciektomie)

2,6

Operation bei Dupuytren'scher Kontraktur - totale Fasciektomie

2,6

Kartilaginäre Exostosenabmeißelung

2,6

Operation des Carpaltunnelsyndroms inclusive Neurolysen und Tendolysen

1,8

Gelenk, Resektion einer Plica (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

Gelenk, Resektion eines Bandanteils (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

Gelenk, Resektion eines freien Körpers oder ähnlichem (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

Gelenk, Knorpelchirurgie(als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

Gelenk, Teilsynovektomie (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

Gelenk, Pridie-Bohrung (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

Gelenk, Meniskusresektion oder Teilresektion eines Meniskus (als Zusatzeingriff siehe Gruppe III)

2,6

Circumcision

1,4

Hydrocelenoperation

3,2

Ultraschallgezielte Mehrfachbiopsie der Prostata

2,1

Operation des Kryptorchismus

2,6

Konisation oder Portioamputation

2,1

Uterus, Curettage mit/ohne Polypabtragung, mit/ohne Elektrokoagulation nach jeder Methode

1,8

Exstirpation eines kleinen Lymphknotenpaketes und/oder des Sentinel bei separatem Zugang

3,3

Plastische Operation der Ptose

1,4

Augenlid, plastische Operation ein- oder beidseits: Entropium, Ektropium, Blephparochalasis, Trichiasis

1,4

Stiel- oder Schwenklappenplastik (bis 40 mm)

2,6

Stiel- oder Schwenklappenplastik (über 40 mm)

2,6

Plastischer Ober- oder Unterlidersatz

2,1

Adenotomie

1,8

Tonsillotomie ein- oder beidseitig bei Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben

3

Tonsillotomie ein- oder beidseitig bei Personen, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

3

Retrograde Rekonstruktion der Tränenwege

2,1

Rhinoplastik (Knorpel- und Weichteilkorrektur)

3,1

Septumplastik funktionell

3,1

Endoskopische oder mikroskopische Infundibulotomie mit Siebbeinausräumung

3,4

Totale Rhinoplastik (Osteotomie, Knorpel und Weichteile)

3,7

Paracentese mit Paukenabsaugung

2,1

Paracentese mit Paukenabsaugung und Legen eines Paukenröhrchens

2,1

Ohranlegeplastik

2,1

Myringoplastik

3,8

Mikrochirurgische Operation am Larynx, Hypopharynx oder der Trachea

3,7

Incision eines periproctitischen Abszesses

2,8

Fissurektomie (ohne Sphinkterbeteiligung)

2,8

Hämorrhoidenoperation nach HAL-Methode

2,9

Diagnostische Laparoskopie (Inspektion)

3

Fissurektomie mit Sphinkterbeteiligung

2,8

Incision, Lavage und Drainage eines ischiorectalen Abszesses

2,8

Operation einer äußeren Hernie

3,7

Hämorrhoidektomie nach Milligan-Morgan, Parks, Longo

2,9

kombinierte Verfahren bei Hämorrhoiden (RAR, RAR+HAL, RAR+HAL+resez. Verfahren,

RAR+resez. Verfahren, HAL+resez. Verfahren)

2,9

Verschluß einer Analfistel mit Verschiebelappenplastik

3,3

Entfernung von Kleinfragmentschrauben pro Zugang

2,1

Entfernung großer Schrauben und/oder Cerclagen pro Zugang

2,1

Plattenentfernung

2,1

(2) Werden bei einer Operation mehrere der im Abs. 1 genannten Eingriffe durchgeführt, ist die pauschalierte Anstaltsgebühr des durchgeführten Eingriffs mit dem höchsten Multiplikator einzuheben.

(3) Wird der Patient während des stationären Aufenthalts zur Durchführung eines im Abs. 1 angeführten Eingriffs aus einem Grund anstaltsbedürftig, der keinen oder einen im Abs. 1 nicht angeführten Eingriff erfordert, sind anstelle der pauschalierten Anstaltsgebühr Anstaltsgebühren gemäß § 1 einzuheben.

§ 4 Oö. AGV 2015 § 4


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2014, LGBl. Nr. 97/2013, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben.

Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015 (Oö. AGV 2015) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anstaltsgebühr für die
öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs (Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015)

StF: LGBl.Nr. 116/2014

Änderung

LGBl.Nr. 142/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 53 Abs. 5 und § 58 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2014, wird verordnet:

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