§ 27 Oö. AEG 2001 § 27

Oö. AEG 2001 - Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(1) Senkgruben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes betrieben werden, müssen bis spätestens 31. Dezember 2005 den Voraussetzungen des § 15 und den sonstigen, insbesondere baurechtlichen und bautechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) Über begründeten Antrag des Eigentümers einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Senkgrube hat die Gemeinde eine Nachsicht vom Erfordernis des Speichervolumens gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 zu erteilen, wenn

1.

die Neuerrichtung der Senkgrube nicht möglich oder dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar ist, und

2.

der bauliche Zustand der Senkgrube eine den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 entsprechende Abwasser-entsorgung erwarten lässt, und

3.

der Eigentümer nachweist, dass die Abfuhr des Senkgrubeninhalts zu einer geeigneten Übernahmestelle oder dessen Ausbringung auf geeignete Ausbringungsflächen oder dessen sonstige Entsorgung nach abfallrechtlichen Bestimmungen für mindestens fünf Jahre vertraglich gesichert ist.

(3) Nachsichten gemäß Abs. 2 dürfen nur befristet, längstens für die Dauer des Vertrags gemäß Abs. 2 Z 3 erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfällt.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 Oö. AEG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 Oö. AEG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 Oö. AEG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 Oö. AEG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 Oö. AEG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. AEG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 Oö. AEG 2001
§ 28 Oö. AEG 2001