§ 24 Ozon-MKV

Ozon-MKV - Ozonmesskonzeptverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wenn am Tag oder an den Tagen nach einer Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle keine weitere Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts auftritt, aber aufgrund der meteorologischen Situation keine Entwarnung gemäß § 10 Ozongesetz erfolgen kann, so ist die Bevölkerung anhand des folgenden Textes über die zu erwartende Entwicklung der Ozonbelastung zu informieren:

„Die [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] gemäß des Ozongesetzes wird nach den [gestern] [in den letzten Tagen] aufgetretenen Überschreitungen derzeit an keiner der Messstellen im Ozonüberwachungsgebiet ... überschritten. Aufgrund der meteorologischen Situation ist für den weiteren Tagesverlauf [ein Gleichbleiben] [ein Ansteigen] der Ozonbelastung zu erwarten. Weitere Überschreitungen der [Informationsschwelle] [Alarmschwelle] im Ozonüberwachungsgebiet ... [können nicht ausgeschlossen werden] [sind daher zu erwarten]“

(2) Weiters ist auf Informationen gemäß Anhang XVI Z 4 lit. c und d der Richtlinie 2008/50/EG zu verweisen, welche auf geeignete Weise der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind.

In Kraft seit 13.04.2012 bis 31.12.9999
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