§ 6 ÖTV

ÖTV - Öltankverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Innerhalb von Gebäuden dürfen ölführende Rohrleitungen nur freiliegend oder in flüssigkeitsdichten und ölbeständigen Leitungstrassen verlegt werden. Stahlrohre müssen mit einem Korrosionsschutz versehen sein.

(2) Außerhalb von Gebäuden müssen unterirdisch verlegte ölführende Rohrleitungen doppelwandig ausgeführt und an ein Leckanzeigesystem angeschlossen werden. Unterirdische Leitungen sind isoliert herzustellen und in einem Bett aus nicht bindendem Verfüllmaterial zu verlegen. Das Verfüllmaterial darf die Isolierung nicht beschädigen.

(3) Jeder Lagerbehälter ist mit einer besonders gekennzeichneten Füllleitung auszustatten, die mit einer dichtschließenden Kappverschraubung versehen sein muss. Bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Füllstelle so herzustellen, dass Tropföl nicht auf die Behälterisolierung und ins Erdreich gelangen kann (z.B. dicht aufgeschweißter Kragen beim Behälterdom). Füllleitungen sind so zu verlegen, dass sie sich nach dem Befüllen automatisch in den Behälter entleeren. Bei oberirdischen Lagerbehältern außerhalb von Gebäuden ist der Füllrohranschluss innerhalb der Auffangwanne vorzusehen.

(4) Entlüftungsleitungen sind vom höchsten Punkt des Lagerbehälters aus mit Steigung ins Freie zu führen, gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Wasser zu sichern und dürfen keine Absperreinrichtung besitzen. Sie müssen mindestens 2,5 m über dem angrenzenden Gelände und mindestens 0,5 m über dem Füllstutzen ausmünden.

(5) Der Innendurchmesser von Entlüftungsleitungen muss so bemessen sein, dass bei höchster Füllleistung der Tankwagenpumpe kein unzulässiger Überdruck im Lagerbehälter durch den Staudruck der austretenden Luft entstehen kann. Der Innendurchmesser von Entlüftungsleitungen hat mindestens jenem der Füllleitung zu entsprechen; bei Lagerbehältern, die mit einem Druck von mindestens 2 bar geprüft werden, kann die Entlüftungsleitung mit 50 % des Innendurchmessers der Füllleitung ausgeführt werden.

(6) Zwischenbehälter müssen flüssigkeitsdicht ausgeführt und mit einer nicht absperrbaren Entlüftungsleitung ausgerüstet sein, die in den Lagerbehälter mündet. Der Leitungsdurchmesser muss mindestens so groß sein wie jener der Förderleitung zum Zwischenbehälter. Eine Entlüftung des Zwischenbehälters ins Freie oder in einen Raum ist unzulässig.

In Kraft seit 09.09.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 ÖTV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 ÖTV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 ÖTV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 ÖTV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 ÖTV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ÖTV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 ÖTV
§ 7 ÖTV